Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich und Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle zwischen dem Käufer und der Niebling GmbH (Verkäufer) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Leistungen jeglicher Art sowie etwaige gesonderte, schriftliche vertragliche Vereinbarungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten auch für Folgeaufträge, insbesondere für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Maschinen und Werkzeuge. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Unsere Angebote richten sich nur an gewerbliche Abnehmer. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht beliefert. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Bestellung der Ware oder der Leistung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme wird erst durch unsere schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer verbindlich.
3. Vertragsinhalt
Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot und der entsprechenden technischen Beschreibung, den von den Vertragsparteien festgelegten technischen Anforderungen sowie der für die Maschine erforderlichen Software, einschließlich der entsprechenden Lizenzen für die Software. Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf diese weder einbehalten, ändern, kopieren oder sonst vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen und sind auf Aufforderung des Verkäufers entweder an diesen umgehend auszuhändigen oder zu löschen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu Gunsten des Verkäufers bleiben auch dann bestehen, wenn diese Unterlagen dem Käufer überlassen werden. Ebenfalls nicht berechtigt ist der Käufer zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen.
4. Preise und Zahlung
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Penzberg „Ex Works“, (EXW, Incoterms 2020) ohne Verpackung, ohne Fracht, ohne Versicherung und ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Mangels anders lautender Vereinbarung gelten unsere bei Lieferung bzw. bei Beginn der Leistung gültigen Preise. Preise in unseren Angeboten gelten innerhalb der genannten Bindungsfrist. Sollten durch Lieferungen und/oder Leistungen Steuern, Zölle oder ähnliche Aufwendungen oder Abgaben entstehen, oder sollten nach Vertragsschluss Gebühren oder Abgaben, insbesondere Zölle oder Steuern, eingeführt oder erhöht werden, so gehen diese zu Lasten des Käufers. Unvorhergesehene Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, die auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen sind, trägt der Käufer, zum Beispiel bei verzögerter Leistung von Zahlungen, fehlender Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung oder erhöhte Frachten wegen veränderter Transportverhältnisse.
Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 50% des Kaufpreises mit Vertragsabschluss,
- 40% des Kaufpreises mit Abnahme im Werk des Verkäufers in Penzberg bzw. vor Versendung,
- 10% mit Übergabe und Inbetriebnahme im Werk des Käufers.
Zahlungen werden vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an den Verkäufer in EURO auf das angegebene Konto geleistet. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
Gemäß den in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften kommt der Käufer gem. § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Im Falle des Verzuges ist der Käufer gem. § 288 Abs. 2 BGB verpflichtet, Verzugszinsen mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten.
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Käufers gegenüber den Zahlungsansprüchen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
5. Lieferzeit
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Vereinbarte Liefer- und/oder Leistungszeiten beginnen mit dem Erhalt der Anzahlung oder, wenn eine solche vom Verkäufer nicht verlangt wird, mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Vertrages (kaufmännischer und technischer Natur) und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen seitens des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung von Unterlagen, Freigaben, Beistellungen, Vorlage behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen, Stellung von Sicherheiten, Leistung von Zahlungen etc.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Werden Gegenstände ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet, so gilt die Lieferfrist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Wird die Absendung von Gegenständen auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen zusätzlichen Kosten zu berechnen.
Ist für die Erbringung von Leistungen (zum Beispiel Reparaturen, Montage, Inbetriebnahme) eine bestimmte Leistungsfrist als verbindlich vereinbart, so gilt folgendes: Verzögert sich die Leistung durch unabwendbare Ereignisse oder nicht beherrschbaren Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, hierzu zählen zum Beispiel Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Havarien usw., so tritt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse und Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Hat der Käufer die Verzögerung zu vertreten, so hat er alle daraus erwachsenden Kosten zu tragen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Liefer- und/oder Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Änderungswünschen des Käufers und bei höherer Gewalt.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn der Verkäufer bis zum Ablauf der Lieferfrist die Bereitstellung der Maschinen zur Abnahme und Übergabe im Werk des Verkäufers angezeigt und die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Wenn wir einzelvertraglich vereinbarte Leistungen nicht erreichen, haben wir das Recht, den Liefergegenstand zurückzunehmen.
6. Auslieferung, Transport
Der Transport zum Käufer wird vom Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist, arrangiert. Falls der Verkäufer den Transport arrangiert, gehen Transportkosten und Kosten einer angemessenen Versicherung der Maschinen während des Transports zu Lasten des Käufers und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Wir verweisen an dieser Stelle auch auf Punkt 4 der AGBs.
Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung von Gegenständen, auch solcher, die zur Herstellung und/oder Montage einer Anlage benötigt werden, geht mit der Absendung auf den Käufer über, wenn nicht anders vereinbart. Das gilt auch, wenn wir andere Kosten/Leistungen übernommen haben, wie zum Beispiel Kosten des Versands, Anfuhr, Aufstellung, Inbetriebnahme etc. Verzögert sich die Absendung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen, unbeschadet der vereinbarten Gewährleistungsrechte. Der Käufer ist verpflichtet bei Anlieferung der Gegenstände durch den Transporteur sichtbare Transportschäden und Verluste an Verpackung oder dem Gegenstand selbst zu überprüfen und zu dokumentieren, zum Beispiel durch Foto- oder Filmaufnahmen, und dem Transporteur spätestens bei Ablieferung anzuzeigen und den Verkäufer hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Transportschäden, die die Funktion der Maschine beeinträchtigen, werden durch Mitarbeiter des Verkäufers bei Inbetriebnahme festgestellt.
7. Verantwortung, Übergabe und Abnahme
Bei der Bestellung von Maschinen und/oder Werkzeugen zur Herstellung von Artikeln gemäß den Wünschen und Vorgaben des Käufers ist dieser für folgende Faktoren bzw. Angaben verantwortlich: Größe, Material und eventuelle Veränderungen, Produktionsbedingungen im Werk des Käufers, Energiequellen (Strom, Wasser etc.) Druckluft und ähnliche Faktoren.
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Penzberg.
Die vertragsgemäße Annahme und Übergabe der Maschinen und der Ausrüstung erfolgt im Werk des Verkäufers gemäß den üblichen Modalitäten.
Formen, Werkzeuge und Folien, sind vom Käufer mindestens vier Wochen vor der Abnahme in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, um die Funktionsfähigkeit der Maschinen zu testen. Soweit der Käufer diese Formen und Werkzeuge nicht bereitstellt, erfolgen die Probeläufe der Maschine ohne Werkzeuge. Es wird ein reiner Funktionstest der Anlage durchgeführt. Über die vertragsgemäße Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
Die Übergabe und Abnahme durch den Käufer im Werk des Verkäufers kann, wenn der Käufer nicht bereit ist, die Maschinen und die Ausrüstung im Werk des Verkäufers abzunehmen, durch einen vom Verkäufer auf Kosten des Käufers beauftragten Gutachters durchgeführt werden. Dieser Gutachter erteilt eine Fertigstellungsbescheinigung, aus der die Funktionsbereitschaft und Fertigstellung der Maschine vor dem Versand dem Käufer nachgewiesen wird.
Auf die Übergabe und Abnahme durch den Käufer im Werk des Verkäufers kann der Käufer verzichten. Es wird vom Verkäufer ein Funktionstest der Maschine und/oder der Ausrüstung durchgeführt und ein vom Verkäufer unterzeichnetes Protokoll erstellt, das dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Die Maschine und/oder die Ausrüstung gilt dann als abgenommen.
8. Aufbau / Installation vor Ort und Bedienereinweisung
Der Aufbau der Maschine und ihrer Ausrüstung im Werk des Käufers ist, wenn nicht anders vereinbart, nicht im Verkaufspreis miteingeschlossen. Vielmehr trägt der Käufer Rechnung dafür, dass die Maschine fachgerecht vom Transportfahrzeug zum Aufstellungsort verbracht wird und alle notwendigen Anschlussverbindungen zur Verfügung gestellt werden. Wir verweisen an dieser Stelle auch auf den Punkt 7 der Bedingungen. Soweit der Käufer zu dieser Einrichtung und zum Aufbau vom Verkäufer Fachpersonal benötigt, werden diese Kosten zu dem in der Preisliste des Verkäufers (Allgemeine Servicebedingungen) angegebenen Preisen dem Käufer in Rechnung gestellt.
Der Käufer garantiert, dass Mitarbeiter des Verkäufers vor Ort nicht unter gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Bedingungen ihre Arbeiten ausführen und trifft alle nötigen Maßnahmen vor entsprechenden Risiken zu schützen und stellt sicher, dass die Mitarbeiter über die Sicherheitsvorschriften vor Ort informiert werden. Dies gilt auch für gesetzliche, behördliche oder sonstige Vorschriften, die sich auf die Ausführung der Arbeiten beziehen.
Im Anschluss an die Inbetriebnahme erfolgt eine gesonderte Bedienereinweisung durch den die Mitarbeiter des Verkäufers, der die Maschine im Werk des Käufers in Betrieb genommen hat. Diese Bedienereinweisung ist für den Käufer kostenfrei.
9. Schulungsmaßnahmen
Gesonderte Schulungsmaßnahmen zum Gebrauch der Maschine erfolgen, nachdem die Maschine im Rahmen der Abnahme vom Käufer als vertragsgerecht abgenommen worden ist. Die Kosten für Schulungsmaßnahmen vor Ort beim Käufer oder im Hause der Niebling GmbH, die nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme stehen und die vom Käufer gesondert in Auftrag gegeben werden, übernimmt der Käufer gemäß der Preisliste (Allgemeine Servicebedingungen) des Verkäufers. Reise- und Fahrtkosten, Spesen und Kosten der Unterbringung übernimmt hierbei der Käufer ebenfalls gegen Rechnung.
10. Nichtabnahme durch den Käufer
Wird die Abnahme der Maschine oder der Werkzeuge 4 Wochen nach erfolgter Anzeige der Abnahmefähigkeit vom Käufer nicht bestätigt, gelten die Maschine oder die Werkzeuge als abgenommen.
11. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Lieferbeziehung mit dem Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache anteilig zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer.
Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur so lange weiterveräußern, wie er alle seine Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände werden bereits mit Zustandekommen des Vertrages an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur weiteren Abtretung von Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Etwaige Forderungen des Käufers gegenüber der Transportversicherung werden, soweit die Rechnungen des Verkäufers nicht voll ausgeglichen sind, bereits jetzt in Höhe des offenen Betrages an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
12. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, sofern der Mangel nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Käufer hat dem Verkäufer die Feststellung eines Mangels unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ergänzend gilt §377 HGB.
Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzteils einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung des Servicetechnikers des Verkäufers.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bedienung ohne Beachtung der Bedienungsanleitung, fehlerhafte Montage (Demontage) bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, natürlicher Verschleiß, Überbeanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung, ungeeignete Betriebsmittel oder Verarbeitungsmaterial, technische Veränderungen durch den Käufer inkl. Softwareveränderungen, nicht passende Werkzeuge, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.
Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für den Verkäufer keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
Der Käufer hat die jeweils im Lieferumfang enthaltene Betriebs- und Wartungsanleitung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit vor der Inbetriebsetzung in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen und bei Betrieb zu beachten.
Die Gewährleistung beginnt mit dem erfolgreichen Funktionstest und Inbetriebnahme nach Konstruktion/Lieferung/Montage der Maschine/Anlage/teilegebundener Ausrüstung oder mit der Aufnahme der kommerziellen Produktion, je nachdem, was früher eintritt und erstreckt sich über einen Zeitraum von 12 Monaten. Für den Fall, dass die Installation und die Inbetriebnahme aus Gründen nicht erfolgen kann, die der Verkäufer nicht beeinflussen kann, endet die Gewährleistungszeit spätestens 15 Monate nach dem Funktionstest im Werk des Verkäufers.
Beim Verkauf von Zubehör und/oder Ersatzteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit Ablieferung.
Die Rechte des Käufers im Rahmen der Gewährleistung sind abschließend. Weitergehende Rechte des Käufers sind ausgeschlossen.
Abweichend von vorstehenden Regelungen ist die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände die vertraglichen Ansprüche des Käufers unberührt. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen einer speziellen schriftlichen Vereinbarung.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, muss der Liefergegenstand lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sein. Sollten diese Schutz- oder Urheberrechte verletzt werden, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich Punkt 14 dieser AGB für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend und bestehen nur, wenn:
- der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet
- der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht
- dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
14. Haftung
Für Schäden haftet der Verkäufer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei:
- Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
- Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- Mängel die arglistig verschwiegen wurden
- Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
Bei leichter Fahrlässigkeit wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dabei ist dieser in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
15. Einzuhaltendes Verfahren bei Meldung von Mängeln und Störungen oder Support Anfragen
Mängel und Störungen werden, wenn sie auftreten, unverzüglich schriftlich und detailliert unter Beschreibung der Auswirkungen des Mangels, bei Softwaremeldungen mit Angabe der Fehlernummer, dem Verkäufer unter service@niebling-form.com gemeldet. Eigene Versuche des Käufers zur Behebung des Mangels werden nur nach Meldung an den Verkäufer und in Abstimmung mit dem Verkäufer durchgeführt. Dem Verkäufer wird hierbei Gelegenheit gegeben, online die Software und die Einstellungen der Maschine zu überprüfen. Der Käufer stellt zu diesem Zweck eine geeignete Internetverbindung zur Maschine sicher und benennt dem Verkäufer die ggf. notwendigen Zugangsdaten. Dem Käufer obliegt während der Fernwartung die gesamte Verantwortung für die Bedienung der Maschine. Er muss überprüfen, ob die vom Verkäufer geforderte Operation nicht in Konflikt mit der Situation in der jeweiligen Maschine gerät.
Ist der Verkäufer nicht mehr zur Leistung der Gewähr gesetzlich verpflichtet bzw. ist die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen, werden diese Kosten zu den in der Preisliste des Verkäufers (Allgemeine Servicebedingungen) angegebenen Preisen dem Käufer in Rechnung gestellt.
Supportleistungen können vom Verkäufer nur während der üblichen Geschäftszeiten zwischen Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr, bearbeitet werden.
16. Softwarenutzung und Softwareupdate
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käfer verpflichtet sich, Herstellerangaben, – Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Bei Verbesserungen / Veränderungen der Funktionalität der Anlage sind Softwareupdates vom Käufer gemäß entsprechendem Angebot des Verkäufers schriftlich zu bestellen. Das Update erfolgt in der Regel per Internetverbindung zur Maschine. Auch hier obliegt die gesamte Verantwortung für die Bedienung der Maschine dem Käufer.
17. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
18. Urheberrechte
Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Konstruktionszeichnungen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Software, Muster und dergleichen sind geistiges Eigentum der Niebling GmbH und streng vertraulich. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Sollte dennoch eine Herausgabe erfolgen, ist jegliche Weitergabe an Dritte, das Kopieren, das Vervielfältigen auf Datenträger oder die sonstige Verwendung außerhalb persönlicher Nutzung ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von uns nicht gestattet.
Der Käufer darf von den ihm überlassenen Unterlagen zu keinem anderen, als dem im Vertrag vorgesehenen Zweck Gebrauch machen. Insbesondere bedarf die ganze oder teilweise Verwendung dieser Unterlagen für andere Zwecke, insbesondere für den Nachbau von Maschinen/Maschinenteilen/Anlagen/ Werkzeugen/ teilegebundenen Ausrüstungen unserer besonderen, schriftlichen Genehmigung. Der Käufer haftet für jede missbräuchliche oder widerrechtliche Verwendung und übernimmt die Haftung auch für seine Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Kunden.
Mit dem Vertragsabschluss erwirbt der Käufer nur das Bauteil, Werkzeug oder die Maschine, aber ausdrücklich nicht das geistige Eigentum daran. Es werden deshalb auch keine Konstruktionszeichnungen weitergegeben. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht ebenfalls nicht.
19. Sicherheit
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit ausdrücklich festgelegt, dass das Entfernen von Sicherheitseinrichtungen an Maschinen/ Maschinenteilen/ Anlagen/Werkzeugen/ teilegebundenen Aus-rüstungen, die der Verkäufer geliefert oder festgelegt hat, strengstens untersagt ist. Der Verkäufer haftet nicht gegenüber dem Käufer, dessen Subunternehmen, Angestellten, Vertretern oder anderen Dritten für Schäden, die durch eine Veränderung oder Beseitigung von Sicherheitseinrichtungen entstanden sind. Das Entfernen von Sicherheitseinrichtungen stellt eine vorsätzliche Vertragsverletzung dar. Haft- und ähnliche Pflichten für Einrichtungen, die nicht zum Leistungs- und Lieferumfang des Verkäufers gemäß einem Vertrag gehören, bestehen nur, sofern dies im Rahmen des jeweiligen Vertrages von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wird. Alle Lieferungen gemäß einem Vertrag entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetzen, Normen und den entsprechenden Sicherheitsvorschriften. Mögliche zusätzliche oder abweichende Regelungen, Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen, liegen in der Verantwortung und gehören zum Lieferumfang des Käufers an den Verkäufer. Die dem Käufer zur Verfügung gestellte Dokumentation ist in deutscher oder englischer Sprache (innerhalb der EU in der jeweiligen Landessprache) ausgestellt. Sollte ein Mitarbeiter des Käufers nicht über ausreichende Kenntnisse der jeweiligen Sprache verfügen, obliegt es dem Käufer, die Dokumentation in eine für den Mitarbeiter verständliche Sprache übersetzen zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich Dritter, die im Auftrag des Käufers tätig sind.
20. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.
21. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.
22. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Verkaufsgeschäfte der Niebling GmbH wird die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als anwendbares Recht vereinbart, auch im internationalen Geschäftsverkehr. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (insbesondere das BGB und HGB). Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des UN-Kaufrechts (CISG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen (IAG) wird zwischen den Parteien ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht, auch wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.
(Stand: Dezember 2022)